Mein Balkon, meine Freiheit? – Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Worauf Mieter bei Sonnenschutz, Grillen, Wäschetrocknen und Co. achten sollten

Die Temperaturen steigen und der Sommer steht bevor. Wer einen Balkon hat, kann ihn jetzt wieder richtig genießen. Aber ein solch lauschiges Plätzchen an der frischen Luft lädt nicht nur zum Verweilen ein, sondern bietet zum Beispiel auch Möglichkeiten zum Gärtnern, Wäschetrocknen oder Grillen. Was Mietern erlaubt ist und was nicht, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie informiert auch über Regelungen rund um sogenannte Balkonkraftwerke.

Sonnenschirm und Sonnensegel?

Ein Südbalkon ist Fluch und Segen zugleich: Mieter haben hier meist besonders viele Sonnenstunden, allerdings kann es auch schnell unerträglich heiß werden. „Einen Sonnenschirm als Schattenspender dürfen sie jederzeit ohne Probleme aufstellen“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Wer allerdings Wände oder Decken anbohren möchte, um eine Markise zu befestigen, benötigt vorab die Erlaubnis des Vermieters, da dies einen Eingriff in die Bausubstanz darstellt.“ Außerdem können Vermieter besonders auffällige Verkleidungen oder einen Sichtschutz, der über die Brüstung ragt, untersagen, sollte dies das Erscheinungsbild des Hauses stark beeinflussen.

Ein Beet auf dem Balkon?

Für eigenes Obst oder Gemüse braucht es nicht unbedingt einen Garten. Auch auf dem Balkon lassen sich in Kisten, Kübeln oder Blumenkästen viele Pflanzen anbauen. „Bevor Mieter mit dem Gärtnern loslegen, sollten sie einen Blick in Mietvertrag und Hausordnung werfen“, rät Brandl. „Sind keine entsprechenden Regelungen enthalten, können sie davon ausgehen, dass das Anpflanzen und sturmfeste Anbringen von Blumenkästen sowie das Aufstellen von Töpfen erlaubt sind.“ Hobbygärtner, die größere Veränderungen wie besonders schwere Pflanzkübel, Hochbeete oder Rankgitter mit Wandbohrungen planen, benötigen das Einverständnis des Vermieters. Übrigens: Außenfensterbänke gehören nicht zur Mietsache. Daher können Blumentöpfe und -kästen hier tabu sein. Mieter sollten auch das Rücksichtnahmegebot unter Nachbarn kennen und darauf achten, dass das Gießwasser nicht auf den Balkon darunter tropft.

Wäsche trocknen an der frischen Luft

Im Sommer Wäsche auf dem Balkon zu trocknen, geht meist schneller als drinnen und ist daher sehr beliebt. Auch hierfür können die Hausordnung oder der Mietvertrag Regelungen enthalten. „Die Gerichte sehen jedoch pauschale Verbote des Wäscheaufhängens in der Wohnung und auf dem Balkon meist als unwirksam an“, erläutert die ERGO Juristin. Mieter sollten allerdings keine großen Wäschestücke wie Bettlaken über das Balkongitter hängen, die Nachbarn die Sicht aus dem Fenster versperren oder das äußere Gesamtbild des Hauses beeinträchtigen können.

Grillen auf dem Balkon
Sobald die Temperaturen steigen, brutzelt und qualmt es wieder auf zahlreichen Balkonen. „Ob Grillen auf dem Balkon erlaubt ist, steht meist in der Hausordnung oder dem Mietvertrag“, so Brandl. Mietern, die ein Verbot ignorieren, droht eine Abmahnung. „Ist Grillen erlaubt, sollten sie dennoch Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Dazu gehört, darauf zu achten, dass diese sich durch Qualm und Gerüche nicht belästigt fühlen“, rät die Rechtsexpertin von ERGO. Wie häufig Grillen auf dem Balkon erlaubt ist, beurteilen die Gerichte sehr unterschiedlich, die Urteile hängen stark vom Einzelfall ab. Maßgabe sollte sein, es nicht zu übertreiben.

Sommer, Sonne, Balkonparty?

Zur Heim-EM eine kleine Fußballparty auf dem Balkon schmeißen? „Gegen eine Feier auf dem Balkon ist an sich nichts einzuwenden“, weiß Brandl. „Mieter müssen dabei allerdings die Ruhezeiten der Hausordnung berücksichtigen.“ Ab 22 Uhr gilt in jedem Fall die Nachtruhe. Wer bis in die späte Nacht feiern will, sollte die Party dann lieber nach drinnen verlegen. Aber auch hier ist es wichtig, Zimmerlautstärke einzuhalten. Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt die Rechtsexpertin, Nachbarn vorab zu informieren – oder sie einfach direkt einzuladen.

Und was gilt für die Solaranlage?

Immer mehr Mieter überlegen, aus Umwelt- oder Kostengründen eine Solaranlage auf dem Balkon zu installieren. Sogenannte Stecker-Solargeräte können Strom für den Eigenbedarf produzieren und einige Städte und Kommunen bezuschussen eine Anschaffung sogar. „Mieter müssen ihren Vermieter vor dem Aufstellen eines solchen Balkonkraftwerks um Erlaubnis fragen“, so Brandl. Aber: „Ist die Montage baurechtlich zulässig, stört die Anlage optisch nicht, ist fachmännisch installiert, leicht zurückbaubar und besteht keine Brandgefahr, darf der Vermieter die Anlage nach einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart nur aus einem triftigen und sachlichen Grund ablehnen.“

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